CO129-429 - Public Offices & Others - 1915 — Page 76

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§ 2.

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Die Vertrator verpflichten sich, fur den Vertrieb der in § 1 aufgeführten Ersengnisse nach besten Kraften tatig zu sein,

Die Vertreter verpflichten sich ferner, in dem genannten

Gebiet keine Firma su vortreten, welche mit den Grusenwerk in

obigen Erzeugnissen in Wettbewerb steht und Konkurrenzerseugnisse

mur in den unten angegebenen Fallen su vertreiben.

Die Vertreter haben das Grusommerk uber alle es in Hin-

sicht auf diesen Vertrag interessierenden Vorkomunisse in dem

Vertretungsgebiet rechtzeitig und ausführlich unterrichtet su

halten,

Vom Vertrage ausgenommen sind solche Falls, in denen

a) einselne Maschinen, Apparate usw, nach den besonderen Fun-

seben der Besteller sur Ergansung bereits bestehender An-

lagen gewünscht werden,

b) Teile einer von den Vertretern su liefernden vollstandigen

maschinellen Anlage. x.B. Eisenbahwerkstatten, Kriegsmate-

rial-Fabriken, Minzen, Zuckerfabriken, Papierfabrikon usw., dem Wortlaut des Vertrages gemass von Grüsomwerk bezogen werden müssten, der Lieferant der ganzen Anlage aber, welcher den Vertretern Garantien fur die Leistungsfahigkeit zu geben

hat, andere Bezugsquellen bevorzugt.

Die Vertreter verpflichten sich indessen, in solchen Fal- les alles in ihren Kraften stehende zu tun, dass Erzeugnisse des Grusowerk rur Arwendung kommen und sobald berugliche Geschafte in ein ernsteren Stadium retreten sind, das Grusommerk über den vorlierenden Bedarf zu unterrichten, sodass dieses seinerseit evtl. auch selbst Gelegenheit nehmen kann, fur die Verwendung seiner Erzeugnisse bei den Lieferanten der vollstandigen Anlagen Schritte

su tun.

Sollten ferner die Besteller in China gelegentlich ane Grunden der Konstruktion, des Preises, der sohnelleren Lieforasit

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