§ 2.
75
Die Vertrator verpflichten sich, fur den Vertrieb der in § 1 aufgeführten Ersengnisse nach besten Kraften tatig zu sein,
Die Vertreter verpflichten sich ferner, in dem genannten
Gebiet keine Firma su vortreten, welche mit den Grusenwerk in
obigen Erzeugnissen in Wettbewerb steht und Konkurrenzerseugnisse
mur in den unten angegebenen Fallen su vertreiben.
Die Vertreter haben das Grusommerk uber alle es in Hin-
sicht auf diesen Vertrag interessierenden Vorkomunisse in dem
Vertretungsgebiet rechtzeitig und ausführlich unterrichtet su
halten,
Vom Vertrage ausgenommen sind solche Falls, in denen
a) einselne Maschinen, Apparate usw, nach den besonderen Fun-
seben der Besteller sur Ergansung bereits bestehender An-
lagen gewünscht werden,
b) Teile einer von den Vertretern su liefernden vollstandigen
maschinellen Anlage. x.B. Eisenbahwerkstatten, Kriegsmate-
rial-Fabriken, Minzen, Zuckerfabriken, Papierfabrikon usw., dem Wortlaut des Vertrages gemass von Grüsomwerk bezogen werden müssten, der Lieferant der ganzen Anlage aber, welcher den Vertretern Garantien fur die Leistungsfahigkeit zu geben
hat, andere Bezugsquellen bevorzugt.
Die Vertreter verpflichten sich indessen, in solchen Fal- les alles in ihren Kraften stehende zu tun, dass Erzeugnisse des Grusowerk rur Arwendung kommen und sobald berugliche Geschafte in ein ernsteren Stadium retreten sind, das Grusommerk über den vorlierenden Bedarf zu unterrichten, sodass dieses seinerseit evtl. auch selbst Gelegenheit nehmen kann, fur die Verwendung seiner Erzeugnisse bei den Lieferanten der vollstandigen Anlagen Schritte
su tun.
Sollten ferner die Besteller in China gelegentlich ane Grunden der Konstruktion, des Preises, der sohnelleren Lieforasit
F
XLEW
No comments yet.
Private notes are available after approval.